Gastartikel zum Thema Volksverhetzung und die Grenzen der Meinungsfreiheit – Anwalt.org

Volksverhetzung und Grenzen zur Meinungsfreiheit

Immer häufiger werden Menschen angegriffen, wenn sie öffentlich ihre Meinung äußern, sich
für sozial benachteiligte Menschen engagieren oder einen Migrationshintergrund haben.
Menschen werden beschimpft und in ihrer Würde verletzt. Volksverhetzung grenzt sich stark
von der freien Meinungsäußerung ab. Im Internet kursieren Hasskommentare, die deutlich
über das Erlaubte hinausgehen.
Um die Würde der Menschen zu wahren und einem hasserfüllten, feindseligen
Meinungsklima entgegenzuwirken, sieht der Gesetzgeber Strafen gegen Volksverhetzung
vor. Welche Strafen drohen, hängt vom Tatbestand ab.

Was ist Volksverhetzung?

In Paragraf 130 Strafgesetzbuch (StGB) ist Volksverhetzung klar definiert. Handlungen
gegen rassische, ethnische, religiöse oder nationale Gruppen und Bevölkerungsteile gelten
als Volksverhetzung. Das Gesetz fasst Straftaten im Zusammenhang mit
Fremdenfeindlichkeit, Rechtsextremismus oder Rassismus unter dem Begriff
Volksverhetzung zusammen.
Unter Volksverhetzung fallen verschiedene Handlungen:

  • Aufruf zum Hass oder Aufforderung zu Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen
  • Verharmlosen, Leugnen oder Billigen von Völkermorden
  • Billigung von nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft


Volksverhetzung kann durch öffentliche Versammlungen und Demonstrationen erfolgen,
doch wird sie auch im Internet vorgenommen, beispielsweise durch Hasskommentare. Auch
per WhatsApp kann Volksverhetzung erfolgen. Alle diese Handlungen, die unter dem Begriff
Volksverhetzung zusammengefasst werden, gefährden den öffentlichen Frieden.
Zur Volksverhetzung gehört die absichtliche Verbreitung von Unwahrheiten. Ein Beispiel
dafür ist die untersagte Äußerung, dass es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gab.
Aufgrund zahlreicher Dokumentationen und Augenzeugenberichte ist diese Äußerung
erwiesenermaßen unwahr.

Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Meinungsfreiheit endet, wenn die Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Volksverhetzung grenzt sich von der Meinungsfreiheit ab, da es sich um eine unwahre
Tatsachenbehauptung handelt. Ein Beispiel dafür ist die Leugnung des Holocausts.
Meinungsäußerungen, die sich gegen einzelne Personen richten, werden als Schmähkritik
bezeichnet. Um die Meinungsfreiheit nicht zu beschränken, sind solche Äußerungen eng zu
definieren. Das Recht auf persönliche Ehre schränkt die Meinungsfreiheit ein.
Nicht immer lässt sich Meinungsfreiheit klar von Volksverhetzung abgrenzen. Dient die
Meinung dem Folgenden, dann endet die Meinungsfreiheit:

  • Hetze gegen Minderheiten
  • Verherrlichung des Nationalsozialismus
  • Leugnung des Holocaust

In diesen Fällen handelt es sich um Volksverhetzung.

Beispiele und Urteile über die Grenzen der Meinungsfreiheit

Hasserfüllte Kommentare im Internet können strafbar sein und die Grenzen der
Meinungsfreiheit überschreiten. Nicht immer handelt es sich dabei jedoch um
Volksverhetzung.
Die Äußerungen des AfD-Politikers Björn Höcke über das Holocaust-Mahnmal als „Denkmal
der Schande“ und „dämliche Bewältigungspolitik“ gehen deutlich über die Meinungsfreiheit
hinaus. Sie gelten jedoch nicht als Volksverhetzung.
Anders sieht es bei einem Wahlwerbespot der NPD aus, in dem behauptet wird, dass
Deutsche „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten
Massenzuwanderung“ nahezu täglich Opfer von ausländischen Messermännern werden.
Dazu liegt ein Beschluss vom 27. April 2019 vor, Az. 1 BvQ 36/19.
Ein anderes Wahlkampfplakat der NPD mit dem Slogan „Migration tötet“ gilt hingegen nicht
als Volksverhetzung. Dazu liegt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai
2019 vor, Az.: 1 BvQ 45/19.

Volksverhetzung per WhatsApp

Volksverhetzung kann auch über WhatsApp erfolgen. Es reicht bereits aus, entsprechende
Bilder und Videos mit fremdenfeindlichen oder rassistischen Inhalten per WhatsApp als
Status zu posten. Ein Mann wurde beispielsweise für das Posten eines Hitler-Videos mit
einer Geldstrafe von 750 Euro belegt.
Als Volksverhetzung gilt das Posten solcher Videos und Bilder, da jeder WhatsApp auf
seinem Smartphone installieren kann und diejenigen, die eine entsprechende
Mobilfunknummer gespeichert haben, den Status abrufen können. Daher werden verbotene
Inhalte verbreitet. Es spielt keine Rolle, ob diejenigen, die eine solche Mobilfunknummer
gespeichert haben, den Status tatsächlich abrufen. Entscheidend ist die vergleichsweise
große Reichweite.
Nicht nur das Posten von Statusmeldungen mit entsprechenden Inhalten auf WhatsApp gilt
als Volksverhetzung. Werden solche Inhalte in Chatgruppen verschickt, handelt es sich
ebenfalls um Volksverhetzung.
Tipp: Nicht immer ist es strafbar, Videos mit menschenverachtendem Hintergrund auf
WhatsApp zu teilen. Die Chatgruppe darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten.
Voraussetzung ist, dass der Versender nicht damit rechnen muss, dass die Inhalte
unkontrolliert verbreitet werden.

Strafmaß und Strafzumessung

Volksverhetzung ist in Deutschland strafbar, da sie ein feindseliges und hasserfülltes
Meinungsklima schafft. Je nach Straftatbestand droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Handelt es sich um Folgendes, so kann die Freiheitsstrafe drei Monate bis fünf Jahre
betragen:

  • Angriff auf die Menschenwürde
  • Aufforderung zur Gewalt
  • Aufstachelung zum Hass


Beim Leugnen, Billigen und Verharmlosen von Völkermorden, vor allem dem Holocaust,
droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht bei der Billigung oder Verherrlichung der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.


Weitere nützliche Informationen finden Sie im Ratgeber unter
https://www.anwalt.org/volksverhetzung/.